Diesel Skandal:
Bevorstehende BGH-Entscheidung lässt durchblicken, dass Verbraucher noch leichter Zugang zu Schadensersatz bekommen!
Am Montag, den 08. Mai 2023, fand die erste Verhandlung des BGH bezüglich des überraschenden EuGH-Urteils im Streit um den Diesel-Abgasskandal statt. Hierbei kam es zu neuen Entwicklungen, von denen betroffene Verbraucher künftig profitieren könnten.
2023 hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) Verbrauchern das Recht auf Schadensersatz im Rahmen des Abgasskandal öffentlichkeitswirksam diskutiert - die herrschende Meinung geht von einem verbraucherfreundlichem Urteil aus, welches am 26. Juni 2023 verkündet werden soll.
Der Schadensersatzanspruch betrifft aller Voraussicht nach fast alle Fahrzeugmodelle, die einen Euro 5 oder Euro 6 Dieselmotor verbaut haben.
So argumentierten die Richter im Sinne des EUGH-Urteils zugunsten der Verbraucher und kamen der Argumentation der Anwälte auf Seiten der Automobilhersteller nicht nach. Dies könnte in Zukunft zur Entstehung zahlreicher neuer Schadenersatzansprüche seitens betroffener Verbraucher führen und endlich eine klare Rechtslage im Fall des Diesel-Abgasskandals schaffen.
Im Folgenden finden Sie hierzu eine Stellungnahme von Thorsten Krause, Geschäftsführender Rechtsanwalt unserer renommierten Partnerkanzlei KAP Rechtsanwälte:
Bundesgerichtshof nach EuGH - bleibt nichts wie es war?
Karlsruhe, den 08.05.2023 – Es war die erste Verhandlung des Bundesgerichtshofes (BGH) nach der bahnbrechenden Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH).
Thorsten Krause, Geschäftsführender Rechtsanwalt KAP Rechtsanwälte
Mit Spannung war erwartet worden, wie sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu den Feststellungen des EuGH positionieren wird, nachdem die europäischen Richter dem BGH in wesentlichen Punkten klar widersprochen hatten und so zu einer vereinfachten Haftung der Autohersteller fand. So hatte der EuGH festgestellt, dass die in fast jedem Euro 5 und Euro 6 - Diesel verbaute temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung unzulässig ist, und sich die Hersteller nicht auf die bisherigen Entschuldigungen berufen können. Diese landläufig als „Thermofenster“ bezeichnete Abschalteinrichtung hatte der BGH bislang nicht allein ausreichen lassen, um Diesel-Fahrern eine Entschädigung zuzusprechen. Die Zulassungsnormen seien keine „drittschützenden“ Normen, hieß es dazu vom BGH. Die Zulassungsvorschriften sollten also nur zwischen dem Hersteller und der Zulassungsbehörde gelten. Dritte, wie etwa Diesel-Käufer sollten sich nicht darauf berufen können. Der EuGH hatte klargestellt, dass dieser Drittschutz eben doch gegeben ist.
Thorsten Krause, Geschäftsführender Rechtsanwalt KAP Rechtsanwälte
Die Karlsruher Richter am BGH ließen in der gut 5-Stündigen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass sie der Linie des EuGH im Wesentlichen folgen werden. Verhandelt wurden 3 Verfahren gleichzeitig: Volkswagen mit dem EA288 Motor, ein Audi Kauf (3 Liter Motor EA 896Gen2BiT) und Kauf eines Mercedes Benz (Motor OM651). Den meisten Argumenten der Hersteller-Anwälte der verklagten Hersteller erteilte der Spezialsenat des BGH eine mehr oder weniger klare Absage. Im Ergebnis wird es nach unserer Einschätzung des Verhandlungs-Marathons sehr wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass der BGH Schadensersatz auch schon aufgrund des Thermofensters zusprechen wird.
Die große Neuerung dürfte jedoch die Frage sein, wie der Anspruch zu berechnen ist, den der Käufer eines Diesel-Fahrzeugs aus dem Vorhandensein eines Thermofensters herleiten kann. Der BGH hatte hierzu mehrfach Ausführungen gemacht, die darauf hindeuten, dass der BGH bei reinem Vorliegen eines Thermofensters weder die bisherige Berechnung des „großen“ noch des sog. „kleinen“ Schadensersatzes anwenden wird, sondern dass der BGH eine vollkommen neue, zwischen den beiden Extremen liegenden Berechnung des Schadensersatzes einführen könnte. Wie konkret diese aussieht und wie der BGH begründet, wenn er nicht an den bisher etablierten Berechnungsmethoden festhält, wird am 26.06.2023 bekannt. An diesem Tag will der BGH in den drei heute verhandelten Verfahren seine Entscheidungen verkünden.
Für betroffene Diesel-Fahrer bedeutet das, dass sie nach der Entscheidung des EuGH und den Tendenzen des BGH, Ansprüche gegen die Hersteller auf einen angemessenen Ersatz geltend machen können.
Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen zu dieser Thematik haben, kontaktieren Sie uns gerne!
Hier können Sie den Artikel teilen: